Die Herstellung und der Vertrieb von Asbest sind seit 1993 in Deutschland verboten sind. Dennoch weist die Statistik der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) aus dem Jahr 2015 über tausend berufsbedingte Todesfälle durch Asbest aus. Beinahe 10.000 Verdachtsfälle wurden bei der Versicherung angezeigt. Bei den berufsbedingten Krebserkrankungen nimmt Asbest als Auslöser mit 72% eine zweifelhafte Spitzenposition ein. Das mittlere Lebensalter lag bei der Anerkennung zwischen 62 und 65 Jahren. Die Berufsgenossenschaft begründet die Zusammenhänge mit der langen Latenzzeit. Zwischen Schädigung am Arbeitsplatz und Ausbruch der Krankheit vergehen im Mittel mehr als 35 Jahre. Die hohe Zahl an Berufskrankheiten führt zu beträchtlichen Ausgaben im Kassenwesen. Grund genug, um den Gesetzgeber zu umfangreichen Gesetzen und Richtlinien zu bewegen.
Die übergreifende Regelung für den Umgang mit Asbest bildet die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Darunter beschreibt die Verwaltungsvorschrift TRGS 519 detailliert den Umgang mit dem Gefahrstoff Asbest. Bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten soll durch technische und organisatorische Maßnahmen die Entstehung und Ausbreitung von Asbeststaub vermieden werden. Die Arbeiten dürfen nur fachlich zugelassene Firmen durchführen und die Arbeitskräfte sind zum Tragen von persönlicher Schutzausrüstung verpflichtet.
Produkte aus schwach gebundenem Asbest weisen eine Rohdichte von kleiner 1.000 kg/m³ auf. Zu ihren Vertretern zählen Spritzasbest, asbesthaltige Leichtbauplatten, Asbestpappen und Dichtungsschnüre. Die Asbestrichtlinie gibt vor, mit welcher Dringlichkeit die Sanierung erfolgen muss. Diese Richtlinie ordnet sich in die Bauordnung der Länder ein. Hoher Sanierungsbedarf besteht dann, wenn das Produkt unmittelbar in bewohnten Räumen anzutreffen ist, wenn die Oberfläche porös oder beschädigt ist und wenn das Material aus Spritzasbest besteht. Ergibt die Punktewertung in Anhang 1 der Asbestrichtlinie eine Summe von achtzig Punkten und mehr, dann muss die Sanierung unverzüglich erfolgen. Ansonsten ist mittel- oder langfristig eine Neubewertung durchzuführen.
Fachleute schätzen, dass achtzig Prozent der seit 1970 verbauten Produkte in Deutschland noch vorhanden sind. Für Produkte aus Asbestzement gilt kein dringlicher Sanierungsbedarf, da Asbest hier in einem fest gebundenen Zustand vorliegt. Werden die Asbestplatten für Fassaden oder Dächer nicht bearbeitet, geht man von einem geringen Abrieb aus. Tatsächlich verrotten die Bauteile mit zunehmender Nutzungsdauer immer mehr. Es besteht somit ein immenser Sanierungsbedarf im Hinblick auf die Forderung der EU, dass Europa bis zum Jahr 2030 asbestfrei sein soll. Die Folge wäre die Verpflichtung zum Rückbau aller asbesthaltigen Bauteile. Da Asbestprodukte nicht verbrannt werden dürfen, würde ein hoher Bedarf an Deponieplätzen entstehen.
Laboranalytik und Quellensuche von Asbest
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Joachim Weise
Sachkundiger für Asbestsanierung nach TRGS 519
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Beispiel einer Personenschleuse mit Unterdruckhaltung (System Deconta)
Beispiel einer Materialschleuse mit Unterdruckhaltung (System Deconta)