Baubiologie und Umweltanalytik in Nordbayern

Baubiologie und Umweltanalytik

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Telefon 49-(0)921-7412744
Bayreuth, 24.04.2024


Lärmmessung am Arbeitsplatz

A) Lärmmessung nach der Arbeitsschutzverordnung

Oberer und unterer Auslösewert

In bestimmten Arbeitsstätten, z.B. der Metall- und Holzverarbeitung oder im Baustellenbetrieb können Lautstärken von 80 Dezibel und mehr auftreten. Der Gesetzgeber verpflichtet den Arbeitgeber, bei Überschreiten bestimmter Lärmgrenzen Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten zu ergreifen. Bei Überschreiten des sogenannten "oberen Auslösewertes" von 85 dB(A) gemessen über einen 8-Stunden-Tag bestehen folgende Verpflichtungen: Festlegung eines Programmes von technischen und organisatorischen Maßnahmen, Kennzeichnung der Lärmarbeitsplätze, Arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge und Tragepflicht von Gehörschutz.
Überschreitet der Lärmpegel den "unteren Auslösewert" von 80 dB(A), muss der Arbeitgeber Gehörschutz bereitstellen, Beschäftigte unterrichten und unterweisen und eine arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten.

Bewertung eines 8-Stunden-Arbeitstages

Ohne eine Schallpegelmessung an den Arbeitsplätzen lässt sich kaum einschätzen, ob eine Gefährdung im Sinne des Arbeitsschutzes vorliegt. Vor Beginn der eigentlichen Messung sind die Arbeitsvorgänge und -abläufe zu analysieren. Ebenso gilt es festzuhalten, wie lange der Beschäftigte während eines 8-Stunden-Tages einer Lärmexposition ausgesetzt ist. Daraus leitet sich die Anzahl der notwendigen (Teil-)Messungen ab. Eine detaillierte Übersicht über die Vorgehensweise bei der Lärmmessung am Arbeitsplatz bieten die Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations- Arbeitsschutzverordnung, kurz TRLV Lärm.

B) Lärmmessung nach der Arbeitsstättenverordnung

Falls am Arbeitsplatz Lärmeinwirkungen von kleiner 80 dB(A) auftreten sollten, dann ist die Richtlinie ASR 3.7 anzuwenden. In der Praxis gilt dies für Büroarbeitsplätze, insbesondere bei Lärmeinwirkungen im Großraumbüro. Grundsätzlich soll an Arbeitsstätten der Schalldruckpegel so niedrig wie möglich gehalten werden.

Maximalpegel unterschieden nach Tätigkeitsgruppen

Für bestimmte Tätigkeitsgruppen gelten maximal zulässige Beurteilungspegel:

  • für Tätigkeitskategorie I: 55 dB(A)
  • für Tätigkeitskategorie II: 70 dB(A)
  • für Tätigkeitskategorie III: ohne Vorgabe; der Beurteilungspegel ist soweit wie möglich zu reduzieren

Die Art der Tätigkeit je Kategorie beschreiben die Richtlinien folgendermaßen:

Tätigkeitskategorie I: hohe Konzentration oder hohe Sprachverständlichkeit, z.B. Tätigkeiten, wie schöpferisches Denken, eine kreative Entfaltung von Gedankenabläufen, exaktes sprachliches Formulieren, das Verstehen von komplexen Texten mit komplizierten Satzkonstruktionen, eine starke Zuwendung zu einem Arbeitsgegenstand oder -ablauf.

Tätigkeitskategorie II: Arbeiten, die eine mittlere bzw. nicht andauernd hohe Konzentration oder gutes Verstehen gesprochener Sprache bedingen, weil für die Erbringung der Arbeitsleistung z. B. üblicherweise Routineanteile, das heißt wiederkehrende ähnliche und leicht zu bearbeitende Aufgaben, das Treffen von Entscheidungen geringerer Tragweite (in der Regel ohne Zeitdruck).

Tätigkeitskategorie III: Tätigkeiten, die eine geringere Konzentration infolge überwiegend vorgegebener Arbeitsabläufe mit hohen Routineanteilen erfordern sowie geringere Anforderungen an die Sprachverständlichkeit stellen.

Zuschläge für Impuls- und Tonhaltigkeit

Für die Bewertung des Lärms am Arbeitsplatz wird der Beurteilungspegel (Lr) herangezogen. Dieser Pegel setzt sich zusammen aus dem A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel LpAeq und Zuschlägen für die Impulshaltigkeit (KI ) sowie Ton- und Informationshaltigkeit (KT). Durch den Impulszuschlag Kl wird der erhöhten Störwirkung impulshaltiger Geräusche Rechnung getragen. Der Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit KT berücksichtigt, dass Geräusche eine erhöhte Störwirkung haben, wenn sie einen Ton oder mehrere Töne enthalten oder informationshaltig sind.

Tieffrequenter Schall

Liegt die höchste Schallintensität im Frequenzbereich unter 90 Hertz, spricht man von tieffrequentem Schall. Dies ist üblicherweise dann der Fall, wenn die Differenz zwischen LCeq und LAeq über 20 dB liegt. Tieffrequente Geräusche mit hervortretenden tonalen Komponenten werden auch im Arbeitsschutz nach DIN 45680 Beiblatt 1:1997-3 bewertet. Die Messung erfolgt im Raum bei geschlossenen Fenstern.

Mehr Informationen im persönlichen Gespräch

Bei Interesse an Arbeitsplatzmessungen rufen Sie an unter Telefon 0921-7412744 oder schreiben Sie eine Email an info@umweltmesstechnik-bayreuth.de. Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden ein Angebot, wenn der Arbeitsumfang eindeutig definiert ist. Bitte geben Sie Name und Adresse an. Anonyme Anfragen werden nicht beantwortet.

Unsere Leistungen

  • Lärmmessung nach Lärm/VibrationsAV
  • Lärmmessung nach ArbStättV 3.7
  • Gefährdungsbeurteilung
  • Messung der Nachhallzeit
  • Ermitteln des äquival.Schallabsorptionsgrad

 

XL2-TA mit Eichstempel

Messung mit einer vom Eichamt Berlin-Brandenburg zugelassenen Klasse 1 Messausstattung

Kontakt

Joachim Weise
Fachkundiger nach LärmVibrationsArbSchV
Telefon 0921-7412744
info(at)umweltmesstechnik-bayreuth.de

Weiterführende Informationen

Lärmmessung im Büro

Messung der Nachhallzeit
Schallpegelaufnahme am Schreibtisch

Eichnachweis für XL2-TA

Eichschein Berlin-Brandenburg
Eichschein gültig bis 2024

Fachkundenachweis

Nachweise Fachkunde Lärmmessung
Nachweis Fachkunde für Lärmmessung