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Bei Einhaltung der Technischen Regel A3.4 sind die Anforderungen der Arbeisstättenverordnung erfüllt. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Die A3.4 konkretisiert die Anforderungen an das Einrichten und Betreiben der Beleuchtung von Arbeitsstätten im gleichen Maße wie die Regeln zum Blendschutz bei Sonneneinstrahlung. Abweichungen zu DIN-Normen sind möglich. So legt beispielsweise die DIN EN 12464 Teil 1 und 2 Planungsgrundlagen für Beleuchtungsanlagen fest, berücksichtigt aber nicht die Anforderungen, die an Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu stellen sind.
Zum Bereich des Arbeitsplatzes gehören:
Die Arbeitsfläche ist eine Fläche in Arbeitshöhe, auf der die eigentliche Arbeitsaufgabe verrichtet wird. Bewegungsflächen sind zusammenhängende unverstellte Bodenflächen am Arbeitsplatz, die mindestens erforderlich sind, um den Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit wechselnde Arbeitshaltungen sowie Ausgleichsbewegungen zu ermöglichen.
Die Beleuchtungsstärke E ist ein Maß für das auf eine Fläche auftreffende Licht. Die Beleuchtungsstärke wird in Lux (lx) gemessen. Die mittlere Beleuchtungsstärke Ē ist die über eine Fläche gemittelte Beleuchtungsstärke. Bei Büroarbeitsplätzen sind mindestens vier Messpunkte zu berechnen An keiner Stelle im Bereich des Arbeitsplatzes darf das 0,6-fache der mittleren Beleuchtungsstärke unterschritten werden (Mindestbeleuchtungsstärke). Der niedrigste Wert aus den Einzelmessungen darf nicht im Bereich der Hauptsehaufgabe liegen. Die horizontale Beleuchtungsstärke Eh ist die Beleuchtungsstärke auf einer horizontalen Fläche, z.B. auf einer Arbeitsfläche. Die vertikale Beleuchtungsstärke Ev ist die Beleuchtungsstärke auf einer vertikalen Fläche. Der Tageslichtquotient D ist das Verhältnis der Beleuchtungsstärke an einem Punkt im Innenraum Ep zur Beleuchtungsstärke im Freien ohne Verbauung Ea bei bedecktem Himmel. D = Ep/Ea x 100 %
Horizontale Beleuchtungsstärke Eh für
Die vertikale Beleuchtungsstärke Ev ist größer oder gleich 175 lx. Bewährt hat sich für Büroarbeitsplätze, Arbeitsplätze im Gesundheitsdienst und vergleichbare Arbeitsplätze ein Verhältnis von vertikaler Beleuchtungsstärke zu horizontaler Beleuchtungsstärke von >= 1:3.
Bei Mindestwerten der Beleuchtungsstärke über 500 lx nach Anhang 1 der A3.4 ist es zulässig, diese nicht am gesamten Arbeitsplatz, sondern nur auf den für die Sehaufgabe relevanten Teilflächen zu erreichen. Dies kann zum Beispiel durch zusätzliche Arbeitsplatzleuchten geschehen.
a) Horizontale Beleuchtungsstärke (über dem Boden)
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